BFH vom 27.02.1997
VI R 102/93 und 131/95

Rückwirkende Anwendung des § 1 a EStG

BFH, vom 27.02.1997 - Aktenzeichen VI R 102/93 und 131/95

DRsp Nr. 1997/8111

Rückwirkende Anwendung des § 1 a EStG

Nach der durch das JStG 1996 in das EStG eingefügten Vorschrift des § 1 a kann das Ehegattensplitting unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen auch dann angewendet werden, wenn nur einer der Ehegatten im Inland wohnt. Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 2 EStG 1996 auf Antrag rückwirkend auch für Veranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

Für die Praxis:

Bei Personen, die die Voraussetzungen des § 1 a EStG erfüllen, kommen insbesondere die Steuerklassen II oder III bzw. das Ehegattensplitting oder der Haushaltsfreibetrag in Betracht. Dies gilt auch für unbeschränkt Steuerpflichtige mit Familienwohnsitz in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat (sog. Gastarbeiter). Zu den Einzelheiten vgl. das BdF-Schreiben vom 6.12.1995 - IV B 4 - S 2303 - 129/95, BStBl I, 803).