Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2005 vom ... .2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom .2007 wird dahingehend geändert, dass die Feststellung "Bei der Gesellschaft/Gemeinschaft handelt es sich um ein Modell im Sinne des § 15b EStG " ersatzlos gestrichen wird.
Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Finanzamt zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
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