Die Beteiligten streiten darum, in welcher Weise ein Veräußerungsgewinn zu versteuern ist.
Der Kläger erzielte aus seinem Betrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Einkünfte wurden im Wege des Bestandsvergleichs gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt.
Der Betrieb wurde zum 30. September 1996 verkauft.
Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung wurden die Besteuerungsgrundlagen des Streitjahres 1996 in dem ESt- Bescheid 1996 vom 26. Februar 1999 geschätzt. Der Bescheid erging gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig und nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 11. März 1999 Einspruch ein.
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