FG Köln - Urteil vom 01.06.2006
15 K 5537/03
Normen:
GewStG § 8 Nr. 5 ; GewStG § 36 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1345

Rückwirkende Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG

FG Köln, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen 15 K 5537/03

DRsp Nr. 2007/15553

Rückwirkende Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der durch § 36 Abs. 4 GewStG angeordneten rückwirkenden Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 5 ; GewStG § 36 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes im Veranlagungszeitraum 2001.

Die Klägerin ist ein ...unternehmen und hält in ihrem Betriebsvermögen verschiedene Streubesitzaktien an ausländischen Kapitalgesellschaften. Aus diesen Aktien erzielte sie zwischen Februar und Anfang Dezember 2001 Dividendeneinnahmen in Höhe von insgesamt DM 83.531,-. Diese waren für Zwecke der Körperschaftsteuer nach § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (BGBl. I, 1433 ff.) im Ergebnis zu 95 % und damit in Höhe von DM 79.354,- freigestellt.