FG Niedersachsen - Urteil vom 06.07.2011
6 K 119/09
Normen:
KStG § 8b Abs. 10;

Rückwirkende Anwendung des § 8b Abs. 10 KStG im Jahr 2007

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 6 K 119/09

DRsp Nr. 2011/19262

Rückwirkende Anwendung des § 8b Abs. 10 KStG im Jahr 2007

Zur Unterscheidung zwischen sog. echter Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) und unechter Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung). Im Sachbereich des Steuerrechts liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert. Für das ESt- und KSt-Recht bedeutet das, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden VZ der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist, da die Steuer erst mit Ablauf des VZ, d. h. des Kj, entsteht. Die Anwendung des § 8b Abs. 10 KStG auf im Jahr 2007 verwirklichte Sachverhalte führt daher nur zu einer unechten Rückwirkung.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 10;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anwendung des § 8b Abs. 10 Körperschaftsteuergesetz (KStG) im Streitjahr 2007.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Unternehmensgegenstand ist die Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von … .

Am 8. Januar 2007 schloss die Klägerin mit der D Bank einen Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen, in dessen Abwicklung folgende Wertpapiergeschäfte getätigt wurden:

Wertpapierdarlehen vom 8. Januar 2007 bis zum 22. Januar 2007 über 867.502 Aktien der T AG.

Wertpapierdarlehen vom 22. Januar 2007 bis zum 13. Februar 2007 über 7.183.045 Aktien der S Group.