FG Hamburg - Beschluss vom 25.02.2000
IV 11/00
Normen:
EGV 971/98; EGV 192/99; EGV 384/96; ZK Art. 18;

Rückwirkende Anwendung einer Verordnung / Umrechnung eines

FG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2000 - Aktenzeichen IV 11/00

DRsp Nr. 2001/1749

Rückwirkende Anwendung einer Verordnung / Umrechnung eines

1. Zur Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendbarkeit einer Verordnung betr. der Ausweitung eines Antidumpingzollsatzes 2. Zur Frage der zulässigen Rundung im Rahmen der Umrechnung eines Antidumpingzolls

Normenkette:

EGV 971/98; EGV 192/99; EGV 384/96; ZK Art. 18;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner (Ag) zur Nacherhebung von Antidumpingzoll berechtigt war. Am 9.5.1998 trat die Verordnung (EG) Nr. 971/98 der Kommission vom 7.5.1998 (ABl. Nr. L 135/38) in Kraft. Gem. Art. 2 der Verordnung wurden die Zollbehörden angewiesen, die Einfuhren von nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen des KN-Codes ex 96132090 mit Ursprung in der Volksrepublik China und einem durchschnittlichen Wert pro Stück frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von weniger als 0,5 ECU in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen. Gleichzeitig wurde gem. Art. 1 der Verordnung eine Untersuchung eingeleitet, mit der geprüft werden sollte, ob der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 des Rates vom 25.11.1991 (ABl. Nr. L 326/1) eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen des KN-Codes ex 96131000 umgangen wird.