I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner (Ag) zur Nacherhebung von Antidumpingzoll berechtigt war. Am 9.5.1998 trat die Verordnung (EG) Nr. 971/98 der Kommission vom 7.5.1998 (ABl. Nr. L 135/38) in Kraft. Gem. Art. 2 der Verordnung wurden die Zollbehörden angewiesen, die Einfuhren von nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen des KN-Codes ex 96132090 mit Ursprung in der Volksrepublik China und einem durchschnittlichen Wert pro Stück frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von weniger als 0,5 ECU in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen. Gleichzeitig wurde gem. Art. 1 der Verordnung eine Untersuchung eingeleitet, mit der geprüft werden sollte, ob der mit der Verordnung (
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