Streitig ist, ob im Streitjahr vorweg für 99 Jahre bezahlte Erbbauzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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