I.
Streitig ist, ob der Beklagte die Eigenheimzulage rückwirkend aufheben durfte, weil ihm nachträglich bekannt geworden ist, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte in den nach § 5 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze überschritten hat.
Der Kläger stellte am 15.09.1999 einen Bauantrag für den Ausbau einer neuen Wohnung im Stall seines Hofes. Nach Baubeginn im Mai 2000 nutzte er die fertig gestellte Wohnung ab November 2001 mit seiner Ehefrau und seinen 3 Kindern. Die Herstellungskosten inklusive Anschaffungskosten für den Grund und Boden betrugen 630.703 DM.
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