FG München - Urteil vom 10.07.2002
9 K 4808/01
Normen:
AO § 165 ; AO § 173 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG (1999) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a ; EStG (1999) § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG (1999) § 62 Abs. 1 ; EStG (1999) § 63 S. 1 Nr. 1 ; EStG (1999) § 70 Abs. 2 ;

Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung

FG München, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 9 K 4808/01

DRsp Nr. 2002/12453

Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung

1. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG liegen nicht vor, wenn nicht feststeht, dass eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. 2. Hat die Familienkasse einen Kindergeldbescheid zunächst vorläufig bis zu einer abschliessenden Prüfung erlassen und hat sie später einen Kindergeldbescheid erlassen, in dem sie deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie abschließende Prüfung durchgeführt worden sei und die Kindergeldfestsetzung nunmehr endgültig erfolge, ist der Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 2 S. 2 A0 auch ohne ausdrücklichen Hinweis aufgehoben worden. 3. Hat die Familienkasse den Kindergeldbescheid für ein volljähriges, in Ausbildung befindliches Kind mit Wirkung für ein vorangegangenes Jahr erlassen, so liegt keine Prognoseentscheidung hinsichtlich der eigenen Einkünfte des Kindes vor, die eine nachträgliche Korrektur nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrags der eigenen Einkünfte des Kindes rechtfertigen würde.

Normenkette:

AO § 165 ; AO § 173 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG (1999) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a ; EStG (1999) § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG (1999) § 62 Abs. 1 ; EStG (1999) § 63 S. 1 Nr. 1 ; EStG (1999) § 70 Abs. 2 ;

Tatbestand: