FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.06.2010
4 K 4132/06 B
Normen:
EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 2; EStG § 66 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 287

Rückwirkende einvernehmliche Änderung der Bestimmung des zum Erhalt des Kindergelds berechtigten Elternteils für noch nicht ausgezahltes Kindergeld zulässig

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 4 K 4132/06 B

DRsp Nr. 2010/15487

Rückwirkende einvernehmliche Änderung der Bestimmung des zum Erhalt des Kindergelds berechtigten Elternteils für noch nicht ausgezahltes Kindergeld zulässig

Leben die Eltern gemeinsam mit ihrem Kind in einem Haushalt, können sie die Bestimmung, an welchen Elternteil das Kindergeld auszuzahlen ist, einvernehmlich und rückwirkend dahingehend ändern, dass nunmehr das Kindergeld an den anderen Elternteil ausgezahlt werden soll, wenn das von der Rückwirkung betroffene Kindergeld noch nicht an den bisher zum Empfang des Kindergeld berechtigten Elternteil ausgezahlt worden ist. Die Anerkennung einer einvernehmlichen rückwirkenden Änderung der Berechtigtenbestimmung setzt nicht voraus, dass bisher noch kein Kindergeld für das betroffene Kind festgesetzt worden ist (gegen Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, DA 64.4. Abs. 2).

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2006 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 06.06.2006 verpflichtet, der Klägerin gegenüber Kindergeld für die Kinder B und C in gesetzlicher Höhe ab dem 01.12.2005 festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.