Der geänderte Bescheid über den gesondert festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2007 vom 28.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2011 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Hinzuziehung des Klägervertreters zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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