FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.01.2009
3 K 2287/04 B
Normen:
GrStG § 25 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; Vorschaltgesetz zum Haushaltsgesetz 2002/2003 für Berlin § 1 Nr. 2; Vorschaltgesetz zum Haushaltsgesetz 2002/2003 für Berlin § 3 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 772

Rückwirkende Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes in Berlin am 29.4.2002 mit Wirkung vom 1.1.2002 nicht verfassungswidrig

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 3 K 2287/04 B

DRsp Nr. 2009/6411

Rückwirkende Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes in Berlin am 29.4.2002 mit Wirkung vom 1.1.2002 nicht verfassungswidrig

1. Dass nach § 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Haushaltsgesetz 2002/2003 für Berlin v. 29.4.2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin - GVBl. - 2002, S. 129) der bis dahin geltende Grundsteuerhebesatz von 600 % um 10 % auf 660 % angehoben wurde und der Hebesatz von 660 % rückwirkend ab 1.1.2002 anzuwenden war, verstößt nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerte Rechtsstaatsprinzip bzw. das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. 2. Die für die hebeberechtigte Kommune durch § 25 Abs. 3 GrStG eröffnete (befristete) Möglichkeit einer rückwirkenden Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes ist nach Auffassung des Senats nicht verfassungsrechtlich bedenklich; daher kann offen bleiben, ob durch § 25 Abs. 3 GrStG eine echte Rückwirkung (die "Rückbeziehung von Rechtsfolgen") oder lediglich eine "unechte Rückwirkung" "tatbestandliche Rückanknüpfung") begründet werden sollte.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

GrStG § 25 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; Vorschaltgesetz zum Haushaltsgesetz 2002/2003 für Berlin § 1 Nr. 2; Vorschaltgesetz zum Haushaltsgesetz 2002/2003 für Berlin § 3 S. 1;

Tatbestand: