FG Niedersachsen - Urteil vom 12.02.2009
14 K 277/08
Normen:
KraftStG § 8; KraftStG § 12;

Rückwirkende Kraftfahrzeugbesteuerung von sog. echten Wohnmobilen für die Zeit ab dem 01.01.2006 zulässig

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 14 K 277/08

DRsp Nr. 2009/22919

Rückwirkende Kraftfahrzeugbesteuerung von sog. "echten" Wohnmobilen für die Zeit ab dem 01.01.2006 zulässig

1. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG liegt auch vor, wenn sich die Kfz-steuerrechtliche Einordnung des Fahrzeugs ändert. 2. Bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ist nicht lediglich die Neufestsetzung der Kfz-Steuer für den Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Kfz-Steuersatzes erlaubt, sondern ggf. auch die rückwirkende Festsetzung von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Bemessungsgrundlage oder der einschlägige Steuersatz geändert haben. 3. Die rückwirkende Kfz-Besteuerung von sog. "echten" Wohnmobilen für die Zeit ab 1.1.2006 ist zulässig.

Normenkette:

KraftStG § 8; KraftStG § 12;

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung eines Wohnmobils.