Streitig ist, ob trotz freiwilliger Zahlung der Einkommensteuer (ESt) vor der Veranlagung Zinsen zur ESt für 1993 festgesetzt werden konnten.
Die Kläger (Kl) gaben ihre ESt-Erklärung für 1993 am 25. Juli 1995 ab. Am 4. September 1995 zahlten sie DM 46.000 auf die voraussichtliche ESt-Schuld. Mit Bescheid vom 26. September 1995 wurde die verbleibende Steuerschuld auf DM 73.308 festgesetzt. Bei bisher festgesetzten Vorauszahlungen in Höhe von DM 27.876 ergab sich ein Unterschiedsbetrag in Höhe von DM 45.432. Aufgrund der freiwilligen Zahlung vom 4. September 1995 ergab sich eine Erstattung von DM 568.
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