FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.10.2000
6 K 218/97
Normen:
AO 1977 § 233a Abs. 1 ; EGAO Art. 97 § 1 Abs. 6; GG Art. 20 ; JStG 1997;

Rückwirkende Neuregelung von § 233a Abs.1 AO 1977 durch das JStG 1997 verfassungsrechtlich unbedenklich

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2000 - Aktenzeichen 6 K 218/97

DRsp Nr. 2001/1260

Rückwirkende Neuregelung von § 233a Abs.1 AO 1977 durch das JStG 1997 verfassungsrechtlich unbedenklich

1. Die -auf alle am 28.12.1996 anhängigen Verfahren anzuwendende und damit auch rückwirkende- Neufassung der Verzinsungsregelung in § 233a Abs.1 AO 1977 durch das Jahressteuergesetz 1997 ist unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Das Vertrauen des Bürgers auf die Verlässlichkeit des Rechts ist dann nicht schutzwürdig -und der Gesetzgeber darf dann die Rechtslage rückwirkend klären-, wenn die Rechtslage unklar und verworren ist.

Normenkette:

AO 1977 § 233a Abs. 1 ; EGAO Art. 97 § 1 Abs. 6; GG Art. 20 ; JStG 1997;

Tatbestand:

Streitig ist, ob trotz freiwilliger Zahlung der Einkommensteuer (ESt) vor der Veranlagung Zinsen zur ESt für 1993 festgesetzt werden konnten.

Die Kläger (Kl) gaben ihre ESt-Erklärung für 1993 am 25. Juli 1995 ab. Am 4. September 1995 zahlten sie DM 46.000 auf die voraussichtliche ESt-Schuld. Mit Bescheid vom 26. September 1995 wurde die verbleibende Steuerschuld auf DM 73.308 festgesetzt. Bei bisher festgesetzten Vorauszahlungen in Höhe von DM 27.876 ergab sich ein Unterschiedsbetrag in Höhe von DM 45.432. Aufgrund der freiwilligen Zahlung vom 4. September 1995 ergab sich eine Erstattung von DM 568.