Rückwirkender Wegfall der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO zwei Jahre nach Eingang des unbefristeten Antrags auf Prüfungsverschiebung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 3 K 3289/08
DRsp Nr. 2011/11189
Rückwirkender Wegfall der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4AO zwei Jahre nach Eingang des unbefristeten Antrags auf Prüfungsverschiebung
1. Bei einem unbefristet gestellten Antrag auf Hinausschieben des Prüfungsbeginns kommt es für den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4AO nicht darauf an, ob bzw. inwieweit zu einem dem Tag der Antragstellung nachfolgenden Zeitpunkt Gründe, die in der Sphäre der Finanzverwaltung liegen, gleichfalls ursächlich für das Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung sein könnten.2. Stellt der Steuerpflichtige einen unbefristeten Antrag auf Hinausschieben des Prüfungsbeginns muss die Behörde die Prüfung vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags beginnen, wenn sie den Ablauf der Festsetzungsfrist verhindern will. Dies gilt auch dann, wenn für die Verschiebung des Prüfungsbeginns weitere Gründe in der Sphäre des Steuerpflichtigen ursächlich geworden sind.3. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3aAO, nach dem die Festsetzungsfrist nicht abläuft, wenn ein Steuerbescheid mit dem Einspruch angefochten worden ist, gilt nicht für Steuerbescheide, deren Festsetzungsfrist bei Einführung der Vorschrift bereits abgelaufen ist.
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