FG Nürnberg, vom 27.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I 116/04
Rückwirkendes Ereignis
BFH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen I B 182/04
DRsp Nr. 2005/10524
Rückwirkendes Ereignis
1. Die Frage, ob ein Ereignis mit rückwirkender Wirkung i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO vorliegt, ist allein aufgrund des jeweiligen Sachverhalts zu beurteilen.2. Das nachträglich eintretende Ereignis muss zu einer Änderung des Sachverhalts führen, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung zu Grunde gelegt hat. Es muss sich um einen Umstand handeln, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigen konnte, weil er noch nicht bekannt oder nicht vorhersehbar war.
Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
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