Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte gem. § 175 AO am 03.01.2005 den Einkommensteuerbescheid 1999 ändern durfte oder ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war. Insbesondere ist streitig, ob das fristauslösende Ereignis bereits durch die Erstattung der gezahlten Kirchensteuer eingetreten ist.
Die Kläger gaben am 28.04.2000 die Einkommensteuererklärung 1999 ab. Insbesondere erklärten sie eine in 1999 gezahlte Kirchensteuer von 2.455 DM. Bezüglich der erklärten Kirchensteuer erging erklärungsgemäß am 11.07.2000 der Einkommensteuerbescheid 1999. Es ergab sich eine zu erstattende und tatsächlich ausgekehrte Kirchensteuer von 968,63 DM. Auf Grund eines Einspruchs wurde der Einkommensteuerbescheid 1999 durch den Bescheid vom 01.08.2001 geändert. Danach ergab sich eine zusätzliche Kirchensteuererstattung in Höhe von 89,04 DM.
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