FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.2003
4 K 1937/99
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 11 ; EStG § 19 ;

Rückwirkendes Ereignis bei Rückzahlung von irrtümlich gezahltem Lohn

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 4 K 1937/99

DRsp Nr. 2003/11029

Rückwirkendes Ereignis bei Rückzahlung von irrtümlich gezahltem Lohn

1. Erstattet der Arbeitnehmer ein irrtümlich überzahltes Gehalt zurück, so ist diese Rückzahlung bei der Einkommensteuerveranlagung des Jahres der Überzahlung einnahmenmindernd zu berücksichtigen. 2. Die Rückerstattung des überzahlten Arbeitslohns stellt ein rückwirkendes Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nur die tatsächlich für eine Beschäftigung geleisteten Einnahmen, so dass der Steuerpflichtige bei der Rückzahlung eines darüber hinausgehenden Gehalts, unabhängig von § 11 EStG, so gestellt werden muss, als ob er von Anfang an zutreffend besteuert worden wäre.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 11 ; EStG § 19 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Rückerstattung von irrtümlich zu viel überwiesenem Gehalt steuerrechtlich als Arbeitslohn einzuordnen und in welchem Jahr die Rückzahlung des überbezahlten Gehaltes bei dem Arbeitnehmer zu berücksichtigen ist.