I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), zusammenveranlagte Eheleute, sind kirchensteuerpflichtig. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei den Einkommensteuerveranlagungen für 1993 bis 1997 die jeweils in diesen Veranlagungszeiträumen gezahlten Kirchensteuern --teilweise nach Abzug von Erstattungen-- als Sonderausgaben.
Im Veranlagungszeitraum 1999 wurde den Antragstellern aufgrund geänderter Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1997 Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 27 826 DM erstattet. Davon entfielen auf den Veranlagungszeitraum 1993 7 372 DM, 1994 7 155 DM, 1995 6 178 DM, 1996 6 543 DM und 1997 578 DM.
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