BFH - Urteil vom 23.02.2005
XI R 68/03
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1304
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1172/03

Rückwirkendes Ereignis; Erstattung von KiSt

BFH, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen XI R 68/03

DRsp Nr. 2005/7826

Rückwirkendes Ereignis; Erstattung von KiSt

Erstattung von KiSt ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, soweit sie im Jahr der Erstattung mit KiSt-Zahlungen verrechnet werden kann.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hatte am 9. Januar 1998 für die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1996 erlassen und darin gezahlte Kirchensteuer in Höhe von 31 735 DM abzüglich erstatteter Kirchensteuer in Höhe von 226 DM als Sonderausgaben berücksichtigt. Aufgrund dieses Einkommensteuerbescheides wurde den Klägern im Jahr 1998 Kirchensteuer in Höhe von 16 283,36 DM erstattet.

Da diese Erstattung die im Jahr 1998 gezahlte Kirchensteuer überstieg, erließ das FA am 26. November 2002 einen gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996, in dem es nur noch Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 16 754 DM als Sonderausgaben abzog.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hob das Finanzgericht (FG) den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996 auf (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1793).