Im Streitfall hatte der Kläger im Jahre 1985 zwei Wohnungen veräußert und den Kaufpreis in den Kaufverträgen jeweils einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen. Im Jahre 1989 und 1991 wurden die Kaufverträge durch Nachträge einvernehmlich dahingehend abgeändert, daß die Kaufpreise für die Wohnungen ohne Umsatzsteuer ausgewiesen wurden. Die beantragte Änderung des Umsatzsteuerbescheids 1985 lehnte der BFH ab.
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