BFH - Beschluss vom 08.08.2002
II B 157/01
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

BFH, Beschluss vom 08.08.2002 - Aktenzeichen II B 157/01

DRsp Nr. 2002/16205

Rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob zivilgerichtliche Leistungs- oder Feststellungsurteile geeignet sind, den Tatbestand, an den das Steuergesetz anknüpft, rückwirkend zu verändern und damit ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellen können.2. Das Erfordernis eines Ereignisses, dass den nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalt "nachträglich" anders gestaltet und sich steuerlich in die Vergangenheit auswirkt, schließt es aus, zivilgerichtlichen Urteilen steuerliche Rückwirkung i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zuzumessen, soweit mit diesen der zuvor verwirklichte Sachverhalt nicht verändert wird sondern lediglich (möglicherweise andere) zivilrechtliche Schlussfolgerungen gezogen werden.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist zu 1/5 Miterbin nach ihrer 1991 verstorbenen Tante (T.). T. hatte der Klägerin bereits 1988 ein Grundstück durch "vorweggenommene Erbfolgenregelung" geschenkt, welches der Klägerin testamentarisch zugedacht war.