I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist zu 1/5 Miterbin nach ihrer 1991 verstorbenen Tante (T.). T. hatte der Klägerin bereits 1988 ein Grundstück durch "vorweggenommene Erbfolgenregelung" geschenkt, welches der Klägerin testamentarisch zugedacht war.
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