BFH - Urteil vom 18.10.2006
IX R 27/06
Normen:
EStG § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 1 S. 2 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 227
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4387/05

Rückwirkung; Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG

BFH, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen IX R 27/06

DRsp Nr. 2006/29939

Rückwirkung; Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG

Die Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist auf Entnahmen vor dem 1.1.1999 nicht anzuwenden (Anschluss an BFH-Urt. v. 18.10.2006 IX R 5/06).

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 1 S. 2 ; FGO § 74 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) unterhielten bis zur Betriebsaufgabe am 30. Juni 1998 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie überführten die zum Betrieb gehörenden Grundstücke in ihr Privatvermögen. Der Gewinn aus der Betriebsaufgabe wurde ordnungsgemäß versteuert. Die Kläger veräußerten die Grundstücke in den Streitjahren (2001 und 2002), erklärten daraus Gewinne (die Klägerin für 2001 299 305 DM und der Kläger für 2002 73 832 EUR) und wurden vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt.

Im Jahr 2004 beantragten die Kläger, die Steuerbescheide für die Streitjahre zu ändern und die Veräußerungsgewinne unberücksichtigt zu lassen. Der Antrag wurde vom FA abgelehnt. Über den Einspruch hat das FA bisher noch nicht entschieden.