BFH - Urteil vom 18.10.2006
IX R 32/06
Normen:
EStG § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 1 S. 2 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 228
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4629/05

Rückwirkung; Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG

BFH, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen IX R 32/06

DRsp Nr. 2006/30260

Rückwirkung; Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG

Die Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist auf Entnahmen vor dem 1.1.1999 nicht anzuwenden (Anschluss an BFH-Urt. v. 18.10.2006 IX R 5/06).

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 1 S. 2 ; FGO § 74 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind die ehemaligen Gesellschafter einer mit der Veräußerung des einzigen vermieteten Grundstücks aufgelösten GbR. Das Grundstück war am 31. Dezember 1998 dem gewerblichen Betriebsvermögen der GbR als ehemaliger Besitzgesellschaft einer GmbH unter Aufdeckung der stillen Reserven entnommen und in das Privatvermögen der seitdem Vermietungseinkünfte erzielenden GbR überführt worden. Die GbR veräußerte das Grundstück im Streitjahr (2003).

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) unterwarf den Veräußerungsgewinn von 24 666 EUR der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und änderte den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der GbR entsprechend.