FG Hamburg - Urteil vom 30.05.2002
VI 55/01
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 ; UmwStG § 20 Abs. 7 ; UmwStG § 20 Abs. 8 ; UmwStG § 25 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 38
EFG 2002, 1318
EFG 2002, 1318
GmbHR 2002, 1206

Rückwirkung einer gewerbesteuerlichen Organschaft auf den Übertragungsstichtag

FG Hamburg, Urteil vom 30.05.2002 - Aktenzeichen VI 55/01

DRsp Nr. 2002/17091

Rückwirkung einer gewerbesteuerlichen Organschaft auf den Übertragungsstichtag

Bei formwechselnder Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft kann diese vom Übertragungsstichtag an Organgesellschaft sein.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 ; UmwStG § 20 Abs. 7 ; UmwStG § 20 Abs. 8 ; UmwStG § 25 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei formwechselnder Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft die gewerbesteuerliche Organschaft rückwirkend - vom Übertragungsstichtag an - gegeben ist.

Die F GmbH & Co. KG (im folgenden: KG) wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 5. Mai 1999 mit Wirkung zum 1. Januar 1999 in die F GmbH - Klägerin - (GmbH) umgewandelt. Das Wirtschaftsjahr der KG und der GmbH entspricht dem Kalenderjahr. Die Umwandlung wurde aufgrund der Anmeldung vom ... 1999 am 9. September 1999 im Handelsregister eingetragen. Die bisherigen Kommanditisten wurden im Verhältnis ihrer Kapitalkonten Anteilseigner der GmbH. Beherrschende Gesellschafterin der GmbH ist mit einer Beteiligung von ca. 94 % die A AG (AG), die zuvor sowohl ca. 94 % des Kommanditkapitals der KG als auch 94 % der Anteile der Beteiligungsgesellschaft F mbH (Komplementär-GmbH) hielt; daneben sind vier natürliche Personen beteiligt.