Streitig ist, ob bei formwechselnder Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft die gewerbesteuerliche Organschaft rückwirkend - vom Übertragungsstichtag an - gegeben ist.
Die F GmbH & Co. KG (im folgenden: KG) wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 5. Mai 1999 mit Wirkung zum 1. Januar 1999 in die F GmbH - Klägerin - (GmbH) umgewandelt. Das Wirtschaftsjahr der KG und der GmbH entspricht dem Kalenderjahr. Die Umwandlung wurde aufgrund der Anmeldung vom ... 1999 am 9. September 1999 im Handelsregister eingetragen. Die bisherigen Kommanditisten wurden im Verhältnis ihrer Kapitalkonten Anteilseigner der GmbH. Beherrschende Gesellschafterin der GmbH ist mit einer Beteiligung von ca. 94 % die A AG (AG), die zuvor sowohl ca. 94 % des Kommanditkapitals der KG als auch 94 % der Anteile der Beteiligungsgesellschaft F mbH (Komplementär-GmbH) hielt; daneben sind vier natürliche Personen beteiligt.
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