Die Berufung des Klägers gegen das am 16.06.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster (
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Der Kläger, der bereits seit 2007/2008 Kunde der Beklagten und mit dem ehemaligen Leiter der Filiale A der Beklagten, dem Zeugen B, befreundet ist, verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Paar Diamantohrringe.
1. 2.
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