Der Bescheid vom 2. März 2009 in Form der Einspruchsentscheidung vom 2. April 2009 wird dahingehend geändert, dass der Kläger für seinen Sohn K lediglich zur Rückzahlung des für K gezahlten Kindergeldes von 1.848 Euro verpflichtet ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.
Der Kläger ist der Vater von vier Söhnen, für die er im Jahr 2008 Kindergeld i.H. von monatlich 641 Euro von der Beklagten gezahlt bekommen hat (Bl. 28). Er streitet mit der Beklagten um die Rückzahlung eines Kindergeldbetrages von 300 Euro.
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