FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 26.05.2010
2 K 1593/08
Normen:
EStG 2002 a.F. § 31 S. 3; EStG 2002 a.F. § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 157; AO § 119 Abs. 2 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 170 Abs. 1; AO § 370; AO § 378; AO § 129;

Rückzahlung doppelt gezahlten Kindergeldes; Keine Festsetzungsfristverlängerung bei bloßer unberechtigter Entgegennahme doppelter Kindergeldzahlung

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 2 K 1593/08

DRsp Nr. 2010/18777

Rückzahlung doppelt gezahlten Kindergeldes; Keine Festsetzungsfristverlängerung bei bloßer unberechtigter Entgegennahme doppelter Kindergeldzahlung

1. Erfolgt gem. § 70 Abs. 1 S. 2 EStG 2002 a.F. keine schriftliche Bescheiderteilung, ist die erste Auszahlung des Kindergelds und die Bekanntgabe des Auszahlungsbetrages grundsätzlich als - gem. § 119 Abs. 2 AO formlose - Festsetzung anzusehen. Der durch konkludentes Verhalten ergehende Verwaltungsakt kann bei - unberechtigtem nicht aufgrund Antrags erfolgtem - Doppelbezug von Kindergeld gem. § 129 AO berichtigt werden, wenn die vierjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. 2. Die Festsetzungsfrist beträgt lediglich vier Jahre, wenn die doppelte Kindergeldzahlung nicht auf unzutreffenden Angaben beruht und somit keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Steuerhinterziehung bestehen und auch aus der unberechtigten Empfangnahme des Kindergeldes keine leichtfertige Steuerverkürzung wegen Unterlassens zu folgern ist.

Der Bescheid vom 1. August 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2008 wird insoweit aufgehoben, als er die Monate November und Dezember 2003 betrifft. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG 2002 a.F. § 31 S. 3; EStG 2002 a.F. § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 157; AO § 119 Abs. 2 S. 1;