Der Bescheid vom 1. August 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2008 wird insoweit aufgehoben, als er die Monate November und Dezember 2003 betrifft. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
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