BGH - Urteil vom 29.06.2023
IX ZR 153/22
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 667; BGB § 812 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 2061
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 137/19
SchlHOLG, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1/22

Rückzahlung eines Vergütungsvorschusses durch den vormaligem Insolvenzverwalter; Rückforderung eines der Masse entnommenen, aber letztlich nicht verdienten Vorschusses

BGH, Urteil vom 29.06.2023 - Aktenzeichen IX ZR 153/22

DRsp Nr. 2023/10021

Rückzahlung eines Vergütungsvorschusses durch den vormaligem Insolvenzverwalter; Rückforderung eines der Masse entnommenen, aber letztlich nicht verdienten Vorschusses

1. Der Insolvenzverwalter, der Vorschüsse auf seine Vergütung und Auslagen erhalten hat, befindet sich hinsichtlich etwaiger Überzahlungen in einer einem Beauftragten vergleichbaren Lage. Die Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung überzahlter Vorschüsse folgt daher aus einer entsprechenden Anwendung von § 667 BGB. Gegenüber einem solchen Anspruch kann sich der Insolvenzverwalter nicht auf Entreicherung berufen.2. Die Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung eines gemäß § 9 InsVV gewährten Vorschusses beginnt grundsätzlich erst mit dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts zu laufen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. Juni 2022 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 667; BGB § 812 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) von dem Beklagten als vormaligem Insolvenzverwalter die Rückzahlung eines Vergütungsvorschusses.