BFH - Urteil vom 07.11.2006
VI R 2/05
Normen:
AO (1977) § 163 ; EStG § 11 § 19 Abs. 1 § 38a Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 244
BB 2007, 201
BFH/NV 2007, 331
BFHE 215, 481
BStBl II 2007, 315
DB 2007, 378
DStRE 2007, 287
NJW 2007, 3744
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 785/02

Rückzahlung von Arbeitslohn erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen

BFH, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen VI R 2/05

DRsp Nr. 2007/334

Rückzahlung von Arbeitslohn erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen

»Die Rückzahlung ursprünglich als laufender Arbeitslohn gezahlter Beträge gilt nicht schon in dem Kalenderjahr als abgeflossen, in dem der laufende Arbeitslohn selbst gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 4) EStG i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG als bezogen galt. Die Rückzahlung ist erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigten.«

Normenkette:

AO (1977) § 163 ; EStG § 11 § 19 Abs. 1 § 38a Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Revisionsklägerin (Klägerin) ist die alleinige Erbin nach ihrem verstorbenen Ehemann (G). G wurde im Streitjahr 1998 zusammen mit der Klägerin zur Einkommensteuer veranlagt. Im September 2001 beantragte G, den bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid für 1998 zu ändern, weil er überzahlten Arbeitslohn des Streitjahres in Höhe von 6 994 DM im Jahr 1999 zurückgezahlt habe. Der zurückgezahlte Arbeitslohn sei im Streitjahr als negative Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Später beantragte G außerdem, die Einkommensteuer für das Streitjahr nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) abweichend in der Weise festzusetzen, dass die Lohnrückzahlung steuermindernd berücksichtigt werde.