BFH - Urteil vom 04.05.2006
VI R 17/03
Normen:
EStG § 11 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 123 Abs. 1 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1720
BFH/NV 2006, 1744
BFHE 213, 383
BStBl II 2006, 830
DB 2006, 1658
DStRE 2006, 1182
NJW 2006, 3808
NZA-RR 2006, 588
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2257/01

Rückzahlung von Arbeitslohn; Rückzahlungsverpflichtung; rückwirkendes Ereignis

BFH, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen VI R 17/03

DRsp Nr. 2006/20204

Rückzahlung von Arbeitslohn; Rückzahlungsverpflichtung; rückwirkendes Ereignis

»1. Zum Arbeitslohn gehören auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die dieser zurückfordern kann. 2. Die Rückzahlung von Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 11 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 123 Abs. 1 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung von Arbeitslohn schon im Veranlagungszeitraum seines Zuflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen ist, auch wenn die Rückzahlung selbst noch nicht geleistet wurde.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1997 bis zum 3. Dezember nichtselbständig tätig. Sein Arbeitgeber überwies ihm irrtümlich nicht nur das anteilige, sondern das gesamte Gehalt für den Monat Dezember 1997 einschließlich einer Sonderzuwendung. Die dem Kläger 1997 insgesamt einschließlich der überzahlten Beträge geleisteten Zahlungen wurden auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt. Der Arbeitgeber forderte vom Kläger mit Leistungsbescheid vom 20. Februar 1998 die überzahlten Dienstbezüge und Sonderzuwendungen zurück.