Unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheid 2018 und des Bescheids über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2018 jeweils vom 24.02.2020 wird die Körperschaftsteuer 2018 auf 0 EUR festgesetzt und der Endbetrag i.S. des § 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG (EK 02) zum 31.12.2018 auf 7.435.538 EUR festgestellt.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3.Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
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