Gesellschafter der Klägerin waren ursprünglich B, C, D, E, F und G. Am 21. Dezember 2001 erwarb die Klägerin die Anteile der Gesellschafterinnen B und C mit dem Gewinnbezugsrecht zum 01. Januar 2001. Im Jahre 2002 erwarb die Klägerin die Anteile der Gesellschafterin D mit dem Gewinnbezugsrecht ab dem 01. Januar 2002. Mit Beschluss vom 16. Januar 2002 wurden sämtliche eigenen Anteile der Klägerin eingezogen.
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