I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt für ihren 1978 geborenen Sohn, der vom 1. September 1997 bis zum 30. Juni 1998 Wehrdienst geleistet hatte, bis zum März 2005 Kindergeld. Der Sohn hatte in A studiert und im Januar 2005 das Examen abgelegt. Am 4. März 2005 wurde er an der Universität B als Doktorand angenommen und am 31. März 2005 von der Universität A exmatrikuliert. Seit April 2005 war er in B als Doktorand immatrikuliert. Zur Finanzierung des Promotionsstudiums nahm er am 1. April 2005 eine Teilzeitstelle an einem Universitätsinstitut in A auf. Er betreute die Neuausgabe eines umfangreichen wissenschaftlichen Werkes und leistete dafür zahlreiche Überstunden. Sein sozialversicherungspflichtiges Monatsgehalt belief sich auf 1.648,78 EUR.
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