1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 09.02.2024, Az.
2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Ulm (Urteil vom 27.04.2023, Az.:
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
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