OLG Stuttgart - Urteil vom 24.05.2024
5 U 74/23
Normen:
BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; GlüStV 2012 § 4 Abs. 1 S. 1, 2; GlüStV 2012 § 21 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 27.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 300/22

Rückzahlung von verlorenen Einsätzen bei Sportwetten im Internet; Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 - Aktenzeichen 5 U 74/23

DRsp Nr. 2024/8115

Rückzahlung von verlorenen Einsätzen bei Sportwetten im Internet; Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot

1. Die Regelungen in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 S. 2 GlüStV 2012 sowie § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 begründen ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB. 2. Das im Glücksspielstaatsvertrag 2012 vorgesehene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten steht mit dem Unionsrecht in Einklang. 3. Die Begrenzung des erlaubten monatlichen Höchsteinsatzes stellt nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 eine Voraussetzung für die Konzessionserteilung dar.

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 09.02.2024, Az. 5 U 74/23, wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Ulm (Urteil vom 27.04.2023, Az.: 2 O 300/22) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung - auch hinsichtlich der Fortsetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 09.02.2024 - durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.