BFH - Urteil vom 08.06.2000
IV R 39/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2506
BFHE 192, 494
DB 2000, 2457
DStR 2000, 2035
DStZ 2001, 44
NJW 2001, 1375
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Rückzahlung von veruntreuten Betriebseinnahmen

BFH, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen IV R 39/99

DRsp Nr. 2000/9643

Rückzahlung von veruntreuten Betriebseinnahmen

»Veruntreut ein Gesellschafter Betriebseinnahmen der Personengesellschaft, indem er veranlasst, dass in Kundenrechnungen der Gesellschaft ein Konto angegeben wird, von dem die übrigen Gesellschafter keine Kenntnis haben, und verwendet er anschließend die dortigen Zahlungseingänge für private Zwecke, so kann die nach Aufdeckung des Vorgangs an die Mitgesellschafter geleistete Ausgleichszahlung entweder betrieblich oder außerbetrieblich veranlasst sein. Von einer außerbetrieblichen Veranlassung ist auszugehen, wenn Inhaber des Kontos die Gesellschaft ist, die Zahlungseingänge als Betriebseinnahmen der Gesellschaft behandelt werden und der Gewinn nach dem allgemeinen Schlüssel verteilt wird.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Gründe: