Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte im Hinblick auf einen Anspruch der Klägerin wegen Überzahlung einen Abrechnungsbescheid erlassen durfte und ob die Klägerin einen Zahlungsanspruch vor dem Finanzgericht durchsetzen kann.
Die Klägerin steht als Kreditinstitut mit einem Herrn A in geschäftlicher Beziehung. Dieser schuldet dem Finanzamt Steuern.
Im Dezember 2007 eröffnete Herr A (im Folgenden Vollstreckungsschuldner genannt) bei der Klägerin ein Geschäftsgirokonto. Ein Dispositionskontokorrent- oder ein sonstiger Kreditrahmen wurden nicht vereinbart
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