BFH - Beschluss vom 17.03.2010
X S 25/09
Normen:
FGO § 51 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; FGO § 116 Abs. 5 S. 2; FGO § 133a; ZPO § 47;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1293

Rüge der Befangenheit eines Richters bei angeblich abweichender Darstellung eines Sachverhalts durch falsches bzw. unvollständiges Zitieren; Finanzgerichtliche Schätzungsbefugnis bei der Berechnung von Betriebseinnahmen

BFH, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen X S 25/09

DRsp Nr. 2010/9274

Rüge der Befangenheit eines Richters bei angeblich abweichender Darstellung eines Sachverhalts durch falsches bzw. unvollständiges Zitieren; Finanzgerichtliche Schätzungsbefugnis bei der Berechnung von Betriebseinnahmen

1. NV: Ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, kann der abgelehnte Richter bei der Entscheidung über das ihn betreffende Ablehnungsgesuch mitwirken und muss keine dienstliche Äußerung abgeben. 2. NV: An einer Tatbestandberichtigung kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlage für eine Rechtsmittelentscheidung oder eine Urteilsergänzung geschaffen werden soll. Aus einer Verfassungsbeschwerde oder einer Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte lässt sich kein Rechtsschutzbedürfnis herleiten, weil in diesen Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; FGO § 116 Abs. 5 S. 2; FGO § 133a; ZPO § 47;

Gründe

Das Ablehnungsgesuch, die Anhörungsrüge und der Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Klägers, Beschwerdeführers, Rügeführers und Antragstellers (Kläger) haben keinen Erfolg.

1.

Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richterin.

a)