BFH - Beschluss vom 28.08.2006
V B 26/06
Normen:
FGO § 103 § 119 Nr. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2293
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 145/04

Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts

BFH, Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen V B 26/06

DRsp Nr. 2006/27295

Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts

1. Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zu Grunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.2. Bei einer Verhandlung an mehreren Sitzungstagen ist ein Richterwechsel nach Vertagung einer mündlichen Verhandlung unschädlich und zwar auch dann, wenn in dem früheren Verhandlungstermin eine Beweisaufnahme stattgefunden hat.3. Etwas anderes gilt i.d.R. bei einer bloßen Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, wenn sich ein und dieselbe mündliche Verhandlung über mehrere Sitzungstage hinzieht.4. Wird gerügt, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil an dem Termin zur mündlichen Verhandlung jeweils unterschiedliche ehrenamtliche Richter teilgenommen haben, sind konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass im zweiten Termin lediglich die nach dem ersten Termin unterbrochene mündliche Verhandlung fortgesetzt wurde.

Normenkette:

FGO § 103 § 119 Nr. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: