BFH - Urteil vom 23.08.2000
I R 7/00
Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 604

Rüge der mangelnden Urteilsbegründung

BFH, Urteil vom 23.08.2000 - Aktenzeichen I R 7/00

DRsp Nr. 2001/3709

Rüge der mangelnden Urteilsbegründung

1. Eine Entscheidung ist nicht mit Gründen versehen, wenn sie nicht erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für sie maßgebend waren. 2. Einer fehlenden Begründung ist eine Begründung gleichzustellen, die nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die angefochtene Entscheidung maßgeblich sind. 3. Lässt ein Urteil nicht erkennen, weshalb die Vergütung des Geschäftsführers einer GmbH eine vGA sein soll, ist ein Verfahrensmangel gem. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO gegeben.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, sind das Ehepaar X und dessen Tochter; die Eheleute halten jeweils 45 v.H. der Anteile am Stammkapital. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte die Gehälter, die die Klägerin dem Ehemann als ihrem Geschäftsführer und der Ehefrau als ihrer Prokuristin im Streitjahr 1994 gezahlt hat (Ehemann: monatlich 20 000 DM, Ehefrau: monatlich 12 000 DM bei jeweils 14 Gehältern, beim Ehemann zuzüglich einer Tantieme von 30 000 DM, einer Pensionszusage und einer Direktversicherung), teilweise (beim Ehemann in Höhe von 70 000 DM, bei der Ehefrau in Höhe von 112 000 DM) wegen Unangemessenheit als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).