BFH - Beschluß vom 27.02.2002
VII B 113/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 941

Rüge der mangelnden Urteilsbegründung; Verfahrensmangel

BFH, Beschluß vom 27.02.2002 - Aktenzeichen VII B 113/01

DRsp Nr. 2002/7334

Rüge der mangelnden Urteilsbegründung; Verfahrensmangel

1. Eine unterbliebene oder nur oberflächliche Würdigung des feststehenden Sachverhaltes kann einen Verfahrensmangel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darstellen, wenn das FG den aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat oder es versäumt hat, den Sachvortrag bei seiner Entscheidungsfindung rechtlich und tatsächlich zu würdigen. In einem solchen Verhalten läge die Verletzung des rechtlichen Gehörs.2. Die allgemeine Rüge, die Entscheidungsgründe ließen nicht erkennen, inwiefern das FG die angefochtene Verwaltungsentscheidung überprüft habe, genügt für die Darlegung eines derartigen Zulassungsgrundes nicht.3. Ein Urteil ist dann nicht mit Gründen versehen i.S.v. § 119 Nr. 6 FGO, wenn das FG bei der Begründung seines Urteils einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat.4. Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, bedarf es außer der genauen Darlegung, inwiefern das FG gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, auch der Angabe, inwiefern das Urteil auf diesen Verfahrensmangel beruhen kann.

Gründe: