Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Bloße Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit eines Urteils können dagegen nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802). Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Hieran fehlt es im Streitfall.
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