BFH - Beschluss vom 08.10.2003
VII B 321/02
Normen:
FGO § 76 § 78 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 499
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 02.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 609/97

Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung - unzutreffende Sachverhaltswürdigung

BFH, Beschluss vom 08.10.2003 - Aktenzeichen VII B 321/02

DRsp Nr. 2003/17476

Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung - unzutreffende Sachverhaltswürdigung

Soweit mit dem Vorwurf unrichtiger Sachverhaltsdarstellung die Rüge der unrichtigen Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht verbunden wird, wird die materielle Richtigkeit des Urteils beanstandet. Damit wird kein Revisionszulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht.

Normenkette:

FGO § 76 § 78 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde als Geschäftsführer einer GmbH für deren rückständige Steuern und Nebenleistungen nach § 191 i.V.m. §§ 34 und 69 der Abgabenordnung (AO 1977) in Haftung genommen. Einspruch und Klage gegen den Haftungsbescheid führten jeweils zur Herabsetzung der Haftungssumme, nicht aber zu der begehrten Aufhebung des mehrfach geänderten Bescheides. Das Finanzgericht (FG) hat die umstrittene Geschäftsführerstellung des Klägers bejaht. Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung der Vorinstanz richtet sich die Beschwerde des Klägers, die er auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die behaupteten Verfahrensmängel entweder nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt worden sind oder weil der behauptete Verfahrensverstoß nicht vorliegt.