Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) haben sie nur behauptet; es fehlen Darlegungen. inwiefern die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu Gräber/Ruban. Finanzgerichtsordnung. 4. Aufl.. § 115 Anm. 61 f.).
Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) haben die Kläger nicht ausreichend bezeichnet. Sie haben in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde keine die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) tragenden abstrakten Rechtssätze gebildet und diesen hiervon abweichende abstrakte Rechtssätze aus den in der Beschwerdeschrift genannten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) gegenüber gestellt (vgl. dazu allgemein. z.B. BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1997 X B 89/96. BFH/NV 1998. 473. m.w.N.; Gräber/ Ruban. aaO.. § 115 Anm. 63. m.w.N.).
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