BFH - Beschluß vom 11.02.2000
V B 135/99
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1107

Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs; Abweichung von EuGH-Entscheidung

BFH, Beschluß vom 11.02.2000 - Aktenzeichen V B 135/99

DRsp Nr. 2000/5690

Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs; Abweichung von EuGH-Entscheidung

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2. Die Abweichung einer FG-Entscheidung von einer Entscheidung des EuGH rechtfertigt keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb als Einzelunternehmerin ab Juli 1987 eine Gaststätte. Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1987 und 1988. Das FA ließ u.a. Vorsteuer aus dem Kaufvertrag über das Gaststätteninventar und dem Pachtvertrag über die Gaststätte nicht mehr zum Abzug zu, weil nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann bzw. beide Eheleute als Leistungsempfänger bezeichnet waren. Des Weiteren ermittelte das FA --weil die Buchführung unvollständig war-- die Erlöse anhand der vorhandenen Buchungen und der --vom steuerlichen Berater der Klägerin übersandten-- Kassenaufzeichnungen neu.