I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb als Einzelunternehmerin ab Juli 1987 eine Gaststätte. Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1987 und 1988. Das FA ließ u.a. Vorsteuer aus dem Kaufvertrag über das Gaststätteninventar und dem Pachtvertrag über die Gaststätte nicht mehr zum Abzug zu, weil nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann bzw. beide Eheleute als Leistungsempfänger bezeichnet waren. Des Weiteren ermittelte das FA --weil die Buchführung unvollständig war-- die Erlöse anhand der vorhandenen Buchungen und der --vom steuerlichen Berater der Klägerin übersandten-- Kassenaufzeichnungen neu.
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