FG Niedersachsen - Beschluss vom 04.08.2010
2 K 70/10
Normen:
FGO § 133a;

Rüge des rechtlichen Gehörs mit Gegenvorstellung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 2 K 70/10

DRsp Nr. 2010/22944

Rüge des rechtlichen Gehörs mit Gegenvorstellung

1. Durch die Anhörungsrüge soll das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden. 2. Wird mit einer entsprechenden Eingabe nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so ist diese Eingabe weiterhin als Gegenvorstellung zu werten. 3. Die Gegenvorstellung ist weder fristgebunden noch kostenpflichtig. 4. Mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann eine Gegenvorstellung nicht begründet werden.

Normenkette:

FGO § 133a;

Tatbestand:

Die Klägerin hat am 30. Juli - Freitag - 2010 (Eingang beim Finanzgericht um 14:34 Uhr per Fax, vorgelegt am Montag den 2. August um 8:40 Uhr) ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter A gestellt. Auf den Inhalt des das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses wird verwiesen. Dieser hat hierzu unverzüglich eine dienstliche Äußerung abgegeben, die der Klägerin um 11:34 Uhr per Fax übermittelt worden ist. Am Morgen des 3. August lagen weder von der Klägerin noch vom Beklagten Stellungnahmen zur dienstlichen Äußerung vor.

Der Senat hat sodann unverzüglich am 3. August über das Ablehnungsgesuch entschieden, da Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. August anberaumt war; der Beschluss wurde der Klägerin am 3. August um 11:11 per Telefax übermittelt.

Am 4. August um 8:27 Uhr erhob die Klägerin Gegenvorstellung.