BFH - Beschluß vom 20.04.2000
VII B 25/99
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2, 3 ; HeizölkennzV (1976) § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 ; MinÖStGMinÖStG (1978) § 8 Abs. 2 § 12 Abs. 7, 9 § 15 Abs. 2 Nr. 8 lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1366

Rüge des übergangenen Beweisantrages; Vermischung von Heizöl mit Dieselkraftstoff

BFH, Beschluß vom 20.04.2000 - Aktenzeichen VII B 25/99

DRsp Nr. 2000/6470

Rüge des übergangenen Beweisantrages; Vermischung von Heizöl mit Dieselkraftstoff

1. Die Rüge des übergangenen Beweisantrages erfordert u. a., dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war. 2. Zur Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick darauf, dass Betreiber kleinerer Mineralölbetrieb mit kleineren Tanklastzügen und Kleinabnehmern gegenüber größeren Mineralölfirmen mit größeren Tanklastzügen und Großabnehmern benachteiligt werden und § 9 Abs. 1 HeizölkennzV gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2, 3 ; HeizölkennzV (1976) § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 ; MinÖStGMinÖStG (1978) § 8 Abs. 2 § 12 Abs. 7, 9 § 15 Abs. 2 Nr. 8 lit. b ;

Gründe: