Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt (Verletzung von § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), fehlt es an der Darlegung, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43). Dies hätte nicht nur eine Angabe der noch aufzuklärenden Tatsachen erfordert, sondern darüber hinaus u.a. auch Ausführungen dazu, welches Ergebnis die unterlassene Sachverhaltsaufklärung gehabt und inwiefern sie zu einer anderen Entscheidung des Gerichts geführt hätte. Hierzu enthält die Beschwerde indes keine Angaben.
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