BFH - Beschluss vom 21.01.2009
X B 195/08
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 119 Nr. 6; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 490/04

Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts aufgrund fehlender Anhörung von Zeugen zum Vollzug eines Betriebsübergabevertrags sowie zur Rückübertragung und zum Wert eines Betriebsgrundstücks; Beanstandung des Übergehens von Beweisanträgen; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen X B 195/08

DRsp Nr. 2009/6034

Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts aufgrund fehlender Anhörung von Zeugen zum Vollzug eines Betriebsübergabevertrags sowie zur Rückübertragung und zum Wert eines Betriebsgrundstücks; Beanstandung des Übergehens von Beweisanträgen; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 119 Nr. 6; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die von ihm gerügten Verfahrensfehler bzw. die Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger formulierten Rechtsfragen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hat dieser nicht schlüssig dargelegt.

1.

Der Kläger rügt die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts --FG-- (§ 76 Abs. 1 FGO), weil das FG die von ihm benannten Zeugen und ihn selbst als Partei nicht zum Vollzug des Betriebsübergabevertrags sowie zur Rückübertragung und zum Wert des Betriebsgrundstücks gehört habe. Im Übrigen hätte sich dem FG die Beweiserhebung auch ohne Beweisantrag aufdrängen müssen. Diese Rügen greifen nicht durch.

a)