Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die von ihm gerügten Verfahrensfehler bzw. die Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger formulierten Rechtsfragen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hat dieser nicht schlüssig dargelegt.
1.
Der Kläger rügt die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts --FG-- (§ 76 Abs. 1 FGO), weil das FG die von ihm benannten Zeugen und ihn selbst als Partei nicht zum Vollzug des Betriebsübergabevertrags sowie zur Rückübertragung und zum Wert des Betriebsgrundstücks gehört habe. Im Übrigen hätte sich dem FG die Beweiserhebung auch ohne Beweisantrag aufdrängen müssen. Diese Rügen greifen nicht durch.
a)
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