BFH - Beschluss vom 20.02.2012
III B 107/11
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 126 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 987
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 913/2008

Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer fehlenden Entscheidungserheblichkeit des übergangenen Vorbringens; Gehörsrüge im Zusammenhang mit einem Streit über die Einordnung von Blindengeld als Einkommen gemäß § 1610a BGB

BFH, Beschluss vom 20.02.2012 - Aktenzeichen III B 107/11

DRsp Nr. 2012/7661

Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer fehlenden Entscheidungserheblichkeit des übergangenen Vorbringens; Gehörsrüge im Zusammenhang mit einem Streit über die Einordnung von Blindengeld als Einkommen gemäß § 1610a BGB

1. NV: Nimmt das FG Ausführungen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis oder zieht es sie ersichtlich nicht in Erwägung, so ist die Revision dennoch nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, wenn das übergangene Vorbringen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entscheidungserheblich ist. 2. NV: Hat die Familienkasse die Ermessensentscheidung über die Abzweigung von Kindergeld für ein behindertes Kind darauf gestützt, dass der Kindergeldberechtigte eigene Unterhaltsaufwendungen nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht habe, so kommt es bei der finanzgerichtlichen Überprüfung nicht auf die Frage an, ob Blindengeld als Einkommen des behinderten Kindes anzusehen ist. Übergeht das FG entsprechendes Vorbringen, so führt dies nicht zur Revisionszulassung wegen eines Verfahrensfehlers.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 126 Abs. 4;

Gründe